Ihre Rechte als Bahnreisender werden in der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 23. Oktober 2007 (Verordnung (EU) 2021/782) festgelegt. Die bestehenden Vorschriften werden ab dem 7. Juni 2023 durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2021/782 vom 29. April 2021 leicht abgeändert.
Recht auf Information und Zugang zu Fahrkarten
Das Eisenbahnunternehmen sowie der Kartenverkäufer sind verpflichtet, Ihnen auf Nachfrage folgende Informationen zu den angebotenen Fahrten mitzuteilen:
- Allgemeine Vertragsbedingungen
- Fahrpläne und Bedingungen für die günstigsten Tarife und die schnellsten Strecken
- An Bord verfügbare Dienstleistungen
- Zugänglichkeit, Zugangsbedingungen und Verfügbarkeit für Menschen mit eingeschränkter Mobilität
- Reklamations- und Beschwerdeverfahren
Während der Fahrt hat das Eisenbahnunternehmen Ihnen folgende Informationen zu erteilen:
- Wichtige Anschlussverbindungen
- Nächste Haltestelle
- Verspätungen und Annullierungen
- An Bord verfügbare Dienstleistungen
Die Eisenbahnunternehmen müssen sicherstellen, dass der Fahrgast eine Fahrkarte über einen Fahrkartenschalter, einen Fahrkartenautomaten oder über allgemein verfügbare Technologien (Internet, Telefon usw.) erwerben kann. Darüber hinaus bietet das Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit, Fahrkarten im Zug zu erwerben, sofern diese Möglichkeit nicht eingeschränkt oder aus gerechtfertigten Gründen abgelehnt wird.
Verspätung und Annullierung
Wenn aufgrund einer Zugverspätung oder eines Zugausfalls davon auszugehen ist, dass Sie mit mehr als 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielort ankommen, haben Sie grundsätzlich folgende Wahlmöglichkeit:
- Stornierung Ihrer Fahrt und Erstattung des Ticketpreises für die nicht durchgeführten Teile der Fahrt. Darüber hinaus können Sie auch eine Erstattung der bereits zurückgelegten Teilstrecke verlangen, sofern die Fahrt für Sie sinnlos geworden ist. Unter Umständen können Sie auch eine Rückfahrt zu Ihrem ursprünglichen Abfahrtsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.
- Fortsetzung Ihrer Fahrt zu Ihrem Zielort mit der nächstmöglichen Verbindung oder zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl.
Wenn Sie sich dazu entschließen, Ihre Fahrt trotz entsprechender Verspätung fortzusetzen und keine Erstattung des vollen Fahrpreises beantragt haben, können Sie eine entsprechende Entschädigung vom Eisenbahnunternehmen verlangen:
- 25 % des Fahrkartenpreises, wenn die Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten beträgt;
50 % des Fahrkartenpreises, wenn die Verspätung 120 Minuten oder mehr beträgt.
Die Höhe der Entschädigung für die Verspätung wird grundsätzlich im Verhältnis zum Preis berechnet den der Fahrgast tatsächlich gezahlt hat. Beim Kauf einer Fahrkarte für eine Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage der Hälfte des Gesamtpreises berechnet.
Achtung: Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie vor dem Kauf des Tickets über die Verspätung informiert wurden oder wenn die endgültige Verspätung am Zielort weniger als 60 Minuten beträgt. Zudem können die Eisenbahnunternehmen eine Entschädigungszahlungen von weniger als 4 € verweigern.
Anmerkung: Bislang sind die Eisenbahnunternehmen auch im Falle außergewöhnlicher Umstände (extreme Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, schwere Gesundheitskrisen) zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Ab dem 7. Juni 2023 wird dies nicht mehr der Fall sein, denn dann entfällt die Entschädigungspflicht bei außergewöhnlichen Umständen, Verschulden des Fahrgastes oder Verschulden eines Dritten, wenn das Eisenbahnunternehmen kein Verschulden trifft (Person auf den Gleisen, Diebstahl von Kabeln, Notfall in den Zügen usw.). Streiks des Eisenbahnpersonals entbinden die Eisenbahnunternehmen jedoch nicht von der Verpflichtung zur Entschädigung.
Reisegepäck
Der Fahrgast ist grundsätzlich für die Beaufsichtigung seines Handgepäcks und der an Bord mitgenommenen Tiere verantwortlich.
Bei vollständigem oder teilweisem Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber das Eisenbahnunternehmen:
- Maximal 80 Rechnungseinheiten pro fehlendes Kilo oder 1200 Rechnungseinheiten pro Gepäckstück, wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist;
- Wenn die Schadenshöhe nicht nachgewiesen ist, eine Pauschalentschädigung von 20 Rechnungseinheiten pro fehlendes Kilo oder von 300 Rechnungseinheiten pro Gepäckstück.
Wird Ihr aufgegebenes Gepäck beschädigt, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe der entsprechenden Wertminderung des Gepäckstückes. Diese Entschädigung kann jedoch nicht höher sein als die Entschädigung, die Sie im Falle eines vollständigen Verlustes erhalten würden.
Bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks haben Sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die pro angefangene 24 Stunden für maximal 14 Tage berechnet wird (danach gilt das Gepäck als verloren). Wird der Schaden nachgewiesen, beträgt die Entschädigung maximal 0,80 Rechnungseinheiten pro Kilogramm oder 14 Rechnungseinheiten pro Stück des verspätet ausgelieferten Gepäcks. Wird der Schaden nicht nachgewiesen, so beträgt die Entschädigung pauschal 0,14 Rechnungseinheiten pro Kilo oder 2,80 Rechnungseinheiten je verspätet ausgeliefertes Gepäckstück.
Anmerkung: Der Wert der Rechnungseinheit basiert auf dem aktuellen "Sonderziehungsrecht" (SZR, engl. special drawing right). Dabei handelt es sich um eine künstliche Währung, die u.a. im Beförderungsrechte eine Rolle spielt. Dabei ist zu beachten, dass sich die Höhe der entsprechenden Entschädigung im Laufe der Zeit ändern kann. Zögern Sie daher nicht uns zu kontaktieren um die aktuellen Beträge zu erfahren.
Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität
Der Zugang zu Bahnhöfen und Zügen muss Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität in nichtdiskriminierender Weise gewährt werden. Sie erhalten vor und während der Zugfahrt eine kostenlose Sonderbetreuung. Die Eisenbahngesellschaft muss mindestens 48 Stunden im Voraus informiert werden (24 Stunden ab dem 7. Juni 2023), damit sie geeignete Maßnahmen ergreifen kann. Auch wenn die Vorankündigung keine 48 Stunden zurückliegt, muss sich das Unternehmen dennoch bemühen, angemessene Unterstützung zu leisten, um das Reisen zu ermöglichen.
Unfälle
Wird ein Fahrgast bei einem Zugunfall verletzt oder getötet, ist der Beförderer grundsätzlich schadensersatzpflichtig, sofern ihn ein Verschulden trifft.
Der Reisende hat einen Anspruch gegen den Beförderer auf Zahlung einer entsprechenden Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung zur Deckung der unmittelbar entstanden Kosten im Verhältnis zum erlittenen Schaden (z.B. Heilungs- oder Pflegekosten, Beförderung, Überführung und Bestattung).
Die zu leistende Entschädigung erfolgt grundsätzlich in Form einer Geldzahlung (Kapitalbetrag). Lässt das anwendbare nationale Recht jedoch die Zahlung einer Rente zu, so wird die Entschädigung in dieser Form gezahlt, sofern der Reisende dies wünscht.
Die Höhe der Entschädigung ist gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu ermittelt. Jedoch soll gemäß der Verordnung eine Höchstgrenze von 175.000 Rechnungseinheiten pro Fahrgast gelten, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eine niedrigere Höchstgrenze vorsehen.
Kann das Eisenbahnunternehmen nachweisen, dass die Verletzung oder der Tod auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist, so kann die Haftung des Unternehmens ausgeschlossen oder gemindert werden.
Darüber hinaus haftet der Beförderer nicht für Schäden, die durch ein Zugunglück verursacht wurden, wenn der Tod oder die Körperverletzung
- auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist;
oder - auf einen Umstand zurückzuführen ist, der nicht mit dem Betrieb der Eisenbahn zusammenhängt, und der Beförderer trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht in der Lage war, den Eintritt des Ereignisses zu verhindern.
Die neuen Regeln ab 7. Juni 2023
Die derzeitigen Ausnahmeregelungen und die neue europäische Verordnung erlauben es den Mitgliedstaaten, bestimmte Vorschriften für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr (Fahrten innerhalb der Großregion im Falle Luxemburgs) nicht anzuwenden. Dazu gehören Vorschriften über die Erstattung oder Entschädigung von Fahrgästen bei Verspätung oder Ausfall eines Zuges. Eine 2-stündige Zugverspätung zwischen Metz und Luxemburg berechtigt Sie beispielsweise nicht zu einer Entschädigung durch die SNCF oder die CFL.
Ab dem 7. Juni 2023 gelten für die Eisenbahnunternehmen neue Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf die Mitnahme von Fahrrädern an Bord von Zügen, den Verkauf von Durchgangsfahrkarten und die Einhaltung von Anschlussverbindungen. Auch bisher geltende Ausnahmeregelungen hinsichtlich nichtdiskriminierender Fahrkartenpreise, der Verfügbarkeit von Fahrkarten und Reservierungen, den Rechten von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität und Beschwerdeverfahren laufen aus.
Beschwerden
Die Eisenbahnunternehmen müssen über eine Beschwerdestelle verfügen, an die sich die Fahrgäste wenden können (vorzugsweise schriftlich mit allen Belegen). Sobald eine Beschwerde eingereicht wird, muss das Unternehmen innerhalb eines Monats antworten. Darüber hinaus gibt es in jedem Mitgliedstaat eine Stelle, die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EG) 1371/2007 und der künftigen Verordnung (EU) 2021/782 zuständig ist. In Luxemburg ist dies das Ministerium für Verbraucherschutz (passagers@mpc.etat.lu).
Bei Fragen zu oder Schwierigkeiten bei Bahnfahrten, können Sie sich gerne an das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg (www.cecluxembourg.lu) wenden:
Telefon: +352 26 84 64 -1
E-Mail: info@cecluxembourg.lu
Ihre Rechte bei Annullierung oder Verspätung von Busreisen und Busunfällen.
Seit 2013 regelt die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 die Rechte von Fahrgästen im Linienbusverkehr.
Die Verordnung findet grundsätzlich Anwendung auf Linienbusreisen im Fernverkehr von mehr als 250 km mit Abfahrts- und/oder Zielort in der EU.
Annullierung, Verspätung, Überbuchung
Der Begriff "Verspätung" im Sinne der Verordnung umfasst nur die tatsächliche Abfahrtszeit und nicht die Ankunftszeit.
Im Falle einer Verspätung oder Annullierung der Busfahrt informiert Sie das Busunternehmen so schnell wie möglich, spätestens jedoch 30 Minuten nach der geplanten Abfahrtszeit, über die aktuellen Umstände und die voraussichtliche Abfahrtszeit.
Verpassen Sie aufgrund der Verspätung oder Annullierung der Busfahrt Ihre Anschlussverbindung, muss das Busunternehmen oder der Busbahnhofbetreiber Sie so schnell wie möglich über geeignete Reisealternativen informieren.
Wenn das Busunternehmen davon ausgehen muss, dass die Fahrt annulliert wird, sich die Abfahrt um mindestens 120 Minuten verspätet oder der Bus überbucht ist, hat er Ihnen folgende Wahlmöglichkeit zu bieten:
- Fortsetzung Ihrer Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Route zu Ihrem Zielort ohne Aufpreis zu vergleichbaren Bedingungen;
- Erstattung des Fahrpreises. Gegebenenfalls können Sie auch eine kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zu Ihrem ursprünglichen Abfahrtsort verlangen.
Bietet Ihnen das Busunternehmen keine Auswahlmöglichkeit an, so schuldet es Ihnen zusätzlich zur anderweitigen Beförderung oder Fahrpreiserstattung eine Entschädigung in Höhe von 50% des Fahrpreises.
Wenn der Bus während der Fahrt ausfällt (z. B. wegen einer Panne), ist das Busunternehmen zudem verpflichtet, die Weiterreise in einem anderen Fahrzeug oder die Beförderung zu einem geeigneten Ort anzubieten, von dem aus Sie Ihre Reise fortsetzen können.
Hilfeleistung
Die Verordnung sieht vor, dass Ihnen, im Fall einer Annullierung oder einer Verspätung der Abfahrtszeit von mehr als 90 Minuten und einer voraussichtlichen Fahrzeit von mehr als drei Stunden kostenlose Hilfeleistungen anzubieten sind. Das können, je nach Situation, Essen und Trinken, ein Hotelzimmer sowie der Transport dorthin sein.
Die Gesamtkosten der Unterbringung darf der Beförderer je Fahrgast auf 80 € pro Nacht und auf höchstens zwei Nächte beschränken.
Darüberhinausgehende Ersatzansprüche bei Annullierung und Verspätung richten sich nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften.
Unfall
Wird ein Fahrgast bei einem Busunfall verletzt, getötet, oder wird sein Gepäck beschädigt, ist das Busunternehmen, schadensersatzpflichtig, wenn es ein Verschulden trifft.
Die Höhe der Entschädigung wird nach nationalem Recht berechnet.
Darüber hinaus ist das Busunternehmen verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten und Ihnen Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und Beförderung zu gewähren, unabhängig davon ob es ein Verschulden trifft.
Besondere Rechte von Menschen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Menschen mit Behinderung oder Personen mit eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf eine Beförderung ohne Aufpreis. Nur in Ausnahmefällen darf das Busunternehmen die Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität verweigern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Ein- oder Aussteigen sowie die Beförderung aufgrund der Bauart des Fahrzeugs oder der Infrastruktur nicht möglich ist. Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird, können Sie beantragen, kostenlos von einer Person Ihrer Wahl begleitet zu werden, damit diese Ihnen die nötige Hilfe leisten kann.
Wenn Sie an den Busbahnhöfen und an Bord des Busses Hilfe benötigen, sollten Sie dies dem Busunternehmen, Busbahnhofbetreiber, Reisebüro oder Reiseveranstalter mindestens 36 Stunden vor dem gewünschten Zeitpunkt mitteilen.
Wenn Ihre Mobilitätshilfe (Rollstuhl o.ä.) beschädigt wird oder verloren geht, haftet das Busunternehmen bzw. der Busbahnhofbetreiber, sofern es ein Verschulden trifft.
Eine Beschwerde einreichen
Grundsätzlich sollten Sie Ihre Beschwerde bei dem Busunternehmen einreichen, welches die Beförderung durchgeführt hat.
Achtung: Sie müssen Ihre Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach dem tatsächlichen oder geplanten Reiseantritt beim zuständigen Busunternehmen einreichen. Häufig können Sie ein entsprechendes Beschwerdeformular direkt auf der Website des Busunternehmens oder am Fahrkartenschalter auszufüllen.
Die Rechte von Schiffsreisenden werden in der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 geregelt. Die Verordnung gilt grundsätzlich für Schiffsreisen innerhalb der EU sowie für Schiffsreisen, deren Abfahrts- oder Zielort in der EU liegt, sofern das Transportunternehmen seinen Sitz in der EU hat.
Die Verordnung gilt nicht für Fahrgäste, die auf Schiffen reisen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind, deren Besatzung aus höchstens drei Personen besteht oder die eine Strecke von weniger als 500 km zurücklegen, sowie für Ausflugs- und Besichtigungsfahrten.
Wenn das Transportunternehmen davon ausgehen muss, dass die Fahrt annulliert wird oder sich die Abfahrt um mindestens 90 Minuten verspätet hat er Ihnen folgende Optionen anzubieten:
- Fortsetzung Ihrer Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Route zu Ihrem Zielort ohne Aufpreis zu vergleichbaren Bedingungen;
- Erstattung des Fahrpreises. Gegebenenfalls können Sie auch eine kostenlose Rückfahrt zu Ihrem ursprünglichen Abfahrtsort verlangen.
Die Verordnung sieht darüber hinaus vor, dass dem Fahrgast, im Fall einer Annullierung oder einer Verspätung der Abfahrtszeit von mehr als 90 Minuten, kostenlose Hilfeleistungen anzubieten sind. Das können, je nach Situation, Essen und Trinken, eine Unterkunft sowie der Transport dorthin sein.
Bei verspäteter Ankunft am Zielort kann der Fahrgast Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von 25 % oder 50 % des Fahrpreises haben.
In jedem EU-Mitgliedstaat sind nationale Durchsetzungsstellen benannt, die die Verordnung durchsetzen und, falls erforderlich, Sanktionen verhängen.
In Luxemburg ist die zuständige Durchsetzungsbehörde im Ministerium für Verbraucherschutz ansässig (passagers@mpc.etat.lu).