VON FALL ZU FALL
Nichtlieferung im Internet bestellter Waren
Der luxemburgische Verbraucher Herr Sch. bestellte auf einer deutschen Internetseite ein mittelalterliches Gewand. Der Kaufpreis wurde sogleich mittels Banküberweisung beglichen. Allerdings wurde die Ware nie geliefert. Herr Sch. kontaktierte das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg und bat um Hilfe in der Regelung seines Streitfalles, da die gegnerische Partei ihn immer wieder mit Lieberung, bzw. Kaufpreiserstattung vertröstete. Das EVZ Luxemburg übermittelte die Akte an seine Kollegen in Deutschland, die mit dem Verkäufer Kontakt aufnehmen und für die Rückzahlung eine Ratenzahlung vereinbaren konnten. Nach nur wenigen Monaten war der gesamte Kaufpreis erstattet.
(La lettre des consommateurs, März 2010)
GRATIS Angebote als Verbaucherfalle
Das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg wurde von Herrn B. kontaktiert, der seit Monaten Rechnungen und Mahnungen für Waren erhielt, die dieser nicht bestellt und auch nicht geliefert bekommen hat. Nach Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen, einem deutschen Verlag, ergab sich, dass Herr B. vor mehr als 6 Monaten ein Gratis-Angebot eines E-Newsletters angenommen hatte. Der Gratis-Zeitraum betrug 30 Tage und nach Ablauf wandelte sich dieses Angebot in ein kostenpflichtiges Abonnement um, da nicht gekündigt worden war. Das EVZ weist aus diesem Grund ausdrücklich darauf hin, dass fristgebundene Gratisangebote in kostenpflichtige Abonnements übergehen, wenn vorher nicht ausdrücklich gekündigt worden ist.
(La lettre des consommateurs, Februar 2010)
Rechtzeitig einchecken
Dass man sich ein bis zwei Stunden vor Abflug eines Fluges am Flughafen einfinden muss, ist allseits bekannt. Nicht schlecht staunten aber die Eheleute S. als sie sich zwei Stunden vor Abflug am Flughafen von Paramaribo (Surinam), einfanden und ihnen das Einchecken verweigert wurde mit dem Hinweis darauf, sie hätten sich sage und schreibe vier Stunden vor Abflug am Flughafen einfinden müssen. Neue Tickets im Wert von mehr als 2.000€ mussten gekauft werden und die Fluggesellschaft entzog sich – nach Einschaltung der Europäischen Verbraucherzentren in Luxemburg und den Niederlanden – ihrer Haftung mit der Begründung, auf ihrer Internetseite hätten die Angaben zu den Check-In-Zeiten zur Verfügung gestanden. Bleibt nur der Rat an alle Flugreisende, Check-In-Zeiten genau nachzufragen und einzuhalten.
(La lettre des consommateurs, Dezember 2009)
Mahnungen von Frau Rechtsanwältin Günther
Frau K. hatte sich – wie es im übrigen vielen Verbrauchern ergeht – auf der kostenpflichtigen Internetseite der Fa. Online Content Ltd. angemeldet. Daraufhin flatterte ihr eine « letzte Mahnung » von Frau Rechtsanwältin Katja Günther ins Haus. Der Mahnung beigefügt war ein Gerichtsurteil, das nach Auslegung der Rechtsanwältin Günther dem Verbraucher vor Augen führen sollte, dass Verträge, die mit der Fa. Online Content im Internet abgeschlossen werden, gültig seien. So sollte auch Frau K. zum Bezahlen gebracht werden. Glücklicherweise hat Frau K. erstmal nicht gezahlt und sich an unser EVZ gewandt. Wir konnten Frau K. darüber informieren, dass die Vorgehensweise der Rechtsanwältin nur eine weitere neue Masche ist, für dubiose Internetdienstleistungsanbieter Geld einzutreiben. (La lettre des consommateurs, Oktober 2008)
Sehen auch Sie schwarz?
Das Europäische Verbraucherzentrum erhielt eine Anfrage eines luxemburgischen Verbrauchers, der in Deutschland einen Bauplatz gekauft hatte. Nachdem der Rohbau fertig gestellt war, sollte die Abnahme des Schornsteins durch den von der Gemeinde zugewiesenen Bezirksschornsteinfeger erfolgen. Hiermit war der Verbraucher nicht einverstanden, denn ihm wäre es lieber gewesen, er hätte den Schornsteinfeger selbst auswählen können, so beispielsweise einen Schornsteinfeger aus Luxemburg. Der Verbraucher fragte an, ob die momentane Rechtslage, dass bestimmte Kehrgebiete bestimmten Bezirksschornsteinfegern zugewiesen werden, mit europäischem Recht vereinbar ist. In der Tat bekommen möglicherweise die Kaminfeger in Deutschland bald Konkurrenz aus dem Ausland. Die europäische Kommission moniert nämlich das deutsche „Kehrmonopol“ und hat Deutschland kürzlich aufgefordert, den Markt auch für ausländische Bewerber zu öffnen. Wenn dies nunmehr nicht innerhalb von zwei Monaten geschieht, kann die Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland Klage wegen eines Verstoßes gegen die Regeln des EU-Binnenmarktes erheben.
(La lettre des consommateurs, November 2006)
Epidemie am Reiseziel
Anfang März 2006 bat Herr X. das EVZ Luxemburg im folgenden Fall um Stellungnahme. Herr X. hatte einige Monate zuvor eine Hochzeitreise auf die französische Insel Île de la Réunion gebucht und wollte nunmehr wissen, ob er den Reisevertrag wegen der auf der Insel wütenden und unter Umständen tödlichen Chikungunya-Epidemie kündigen könne. Die Epidemie herrscht auf der Insel bereits seit einem Jahr, aber hat im Februar-März 2006 einen katastrophalen Umfang angenommen. Die Epidemie oder zumindest deren Umfang waren deshalb im Moment des Vertragschlusses nicht voraussehbar. Das EVZ Luxemburg empfahl Herrn X., den Vertrag beim Reiseveranstalter auf Grund höherer Gewalt zu kündigen, allerdings ohne garantieren zu können, dass der Reiseveranstalter die Kündigung akzeptiert, da die zuständigen öffentlichen Behörden einen Epidemiezustand auf Île de la Réunion verneinen und Chikungunya bloß als ein unangenehmes - aber erträgliches - Phänomen darstellen. Das EVZ Luxemburg möchte darauf hinweisen, dass Verbraucher, die nach dem Ausbruch der Chikungunya-Epidemie in Februar-März 2006 eine Reise auf die Île de la Réunion gebucht haben, sich inzwischen nicht mehr auf höhere Gewalt berufen können, da die Epidemie kein „unvoraussehbares“ Ereignis mehr darstellt.
( La Lettre des consommateurs, April 2006)
Übergang von Wohngebäudeversicherung bei Immobilienerwerb in Deutschland
Nach dem Kauf eines Hauses in Deutschland, erhält Frau S. eine Rechnung der Versicherung V. des vorigen Eigentümers. Nach dem deutschen Versicherungsvertragsrecht geht die Wohngebäudeversicherung in der Tat automatisch beim Erwerb auf den neuen Eigentümer über. Frau S. wünscht allerdings keine Wohngebäudeversicherung bei der Versicherung V. und bittet das Europäische Verbraucherzentrum um Auskunft, ob es möglich sei, diese Versicherung zu kündigen. Nach Rücksprache mit der Versicherung V. konnte das Europäische Verbraucherzentrum Frau S. bestätigen, dass sie aufgrund des deutschen Versicherungsvertragsrechts die Versicherung mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen kann, und zwar innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, d.h. nach der Eigentumseinschreibung im Grundbuch. In Frankreich existiert eine ähnliche Regelung mit dem Unterschied, dass der Erwerber für die Kündigung des Versicherungsvertrages an keine Frist gebunden ist. Es ist allerdings empfehlenswert, den Vertrag so schnell wie möglich zu kündigen und spätestens bei Eingang der ersten Rechnung der Versicherung. Das Europäische Verbraucherzentrum weist darauf hin, dass die Verbraucher dafür Sorge tragen sollten, dass das Wohngebäude unmittelbar nach der Kündigung wieder versichert wird.
(La lettre des consommateurs, Februar 2006)
Nichtausführung von Arbeiten durch Firma ohne luxemburgische Arbeitsgenehmigung
Herr und Frau N. möchten eine Veranda in ihrem luxemburgischen Domizil errichten, um den Wohnraum ihres Hauses zu vergrößern. Sie schließen mit einem Verandainstallateur, der ihnen ein Unternehemen für die Maurerarbeiten empfiehlt. Die Eheleute N. schließen einen weiteren Vertrag mit diesem Unternehmen, das seinen Sitz in Deutschland hat. Die Frist für den Verandabau wird auf Ende November 2005 festgelegt.
Das Maurerunternehmen kontaktiert umgehend die Eheleute N., um ihnen mitzuteilen, dass es unmöglich sei, diese Arbeiten in der vogesehenen Frist durchzuführen, da sie auf luxemburgischen Boden noch keine Arbeitsgenehmigung gbesäßen, um ihre Arbeiten erledigen zu können. Die Eheleute N. sind sehr besorgt. Sie wissen nicht, wie sie sich in dieser Situation verhalten sollen, ob sie mit beiden Frimen die Verträge annulieren können, oder ob sie das deutsche Maurerunternehmen zwingen sollen, ihre versprochenen Leistungen zu erbringen. Das Ehepaar entscheidet sich schließlich, das Europäische Verbraucherzentrum zu kontaktieren.
Das Europäische Verbraucherzentrum kommt zu dem Schluss, dass das Maurerunternehmen einseitigen Vertragsbruch begangen hat, was nicht mit höherer Gewalt zu rechtfertigen ist. Indessen ist der Vertrag, den die Eheleute N. An das Verandaunternehmen bindet, immer noch gültig, obwohl dieses Unternehmen die andere Firma empfohlen hat.
Einseitiger Vertragsbruch seitens der Eheleute N. ist nicht zu empfehlen. Was den Vertrag mit dem Maurerunternehmen angeht, so hat das Europäische Verbraucherzentrum den Eheleuten N. geraten, die Firma per Einschreiben aufzufordern, ihre Arbeiten durchzuführen und ihnen zu erklären, dass sie sich das Recht vorbehalten, Schadensersatz aufgrund des Vertragsbruches zu verlangen, besonders für die Mehrkosten die entstünden, wenn ein anderes Unternehmen die Arbeiten erledigen würde.
(La lettre des consommateurs, Dezember 2005)
Studentenwohnungen in Frankreich
Das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg wird regelmäßig zu Beginn und zum Ende des Schuljahres zu Fragen des Mietrechts in den angrenzenden Ländern befragt. In der Tat ist es so, dass zahlreiche junge Luxemburger und Luxemburgerinnen im Ausland studieren, sich dort eine Wohnung suchen und dann einen Mietvertrag schließen müssen, dessen Inhalt doch deutlich anderen gesetzlichen Regelungen folgt als in Luxemburg. Das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg möchte daher die luxemburgischen Verbraucher, die ein Appartement in Frankreich mieten, vor den Praktiken gewisser Immobilienagenturen warnen. Eine dieser Praktiken besteht darin, dass mündlich eine Kaution verlangt wird, die 12 Monatsmieten entspricht, indessen das Gesetz lediglich eine Bankgarantie von 2 Monatsmieten zulässt. Da eine solche Forderung vollkommen rechtswidrig ist, wird sie auch nicht schriftlich auf den Dokumenten, die dem künftigen Mieter ausgehändigt werden, festgehalten. Die Immobilienagenturen, die solche Bedingungen stellen, hoffen, sich hierdurch vor einer „Flucht“ ihrer Mieter, die Wohnungen in einem desaströsen Zustand hinterlassen, schützen zu können. Auch sind Immobilienagenturen wohl der Ansicht, sich solche Praktiken erlauben zu können, zumal in einigen französischen Städten die Nachfrage nach Wohnungen weit höher ist als das Angebot. Nichtsdestotrotz ist eine solche Praktik der zuständigen „Direction de la Concurrence, de la Consommation et de la Répression des Fraudes“ zu melden. Das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg kann ebenfalls Beschwerden entgegennehmen, um sie dann den französischen Behörden zu übergeben. Die zweite dieser Praktiken besteht darin, bei Übergabe der Räume ein ziemlich knappes Übergabeprotokoll zu verfassen, während dann das Abnahmeprotokoll am Ende der Mietzeit weit detaillierter und umfassender ausfällt. Ein Vergleich der beiden Protokolle fällt dann regelmäßig zu Ungunsten des Mieters aus, dem dann hohe Rechnungen für die Reparatur von Schäden ausgestellt werden, die schon bei seinem Einzug in die Wohnung vorhanden waren. Unter diesen Gegebenheiten ist es dem Mieter in den meisten Fällen unmöglich, den wahren Zustand der Wohnung beim Einzug zu beweisen und ihm wird nichts anderes übrig bleiben, als die Rechnungen zu zahlen. Es ist daher außerordentlich wichtig, bereits beim Einzug in die Wohnung ein möglichst detailliertes und umfassendes Übergabeprotokoll zu verfassen, um sich hierdurch vor bösen Überraschungen zu schützen.
(La Lettre des consommateurs, Oktober 2005)
Gerechte Entschädigung für verpatzte Reise
Herr X und Frau X reservieren bei einem Reiseveranstalter im August 2004 eine traumhafte Reise nach Ägypten. Die Reise dauert 2 Wochen, sieben Tage Nilkreuzfahrt mit Besichtung touristischer Attraktionen und sieben Tage „all inclusive“ in einem Fünf-Sterne-Hotel im Süden des Landes.
Diese Traumreise steht jedoch unter keinem guten Stern. Nachdem sie sich über eine fast 16stündige Flugverspätung zu beklagen haben, ist das Ehepaar sehr schnell auch über die erste Kreuzfahrtwoche enttäuscht, da viele der angebotenen Leistungen überhaupt nicht mit denjenigen übereinstimmen, die der Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog angeführt hat.
Die Verbindungen, die eigentlich mit dem Flugzeug absolviert werden sollen, werden im Reisebus getätigt, Die „Hassouan“ Staudammpassage, Touristenmagnetpunkt, die ursprünglich mit dem Schiff vorgesehen ist, wird ebenfalls im Bus unternommen. Das ganze geht auf Kosten der Museumsbesuche, die somit verkürzt werden. Die zweite Woche ist ebenfalls mittelmäßig. Das Hotelzimmer zeigt in Richtung einer Baustelle und das „all inclusive“ Angebot wird weder bei den Uhrzeiten noch bei der Auswahl der Produkte eingehalten.
Nach Rückkehr von der Reise begibt sich das Ehepaar sofort zu seinem Reisebüro und reicht eine schriftliche Reklamation beim Reiseveranstalter ein. Dieser schlägt eine Entschädigung in Form eines Gutscheines vor, der bei einer nächsten Reise verrechnet werden kann, den das Ehepaar jedoch nicht bereit ist zu akzeptieren, da nicht angemessen. Nachdem sie ein letztes Mal versucht haben, eine Entschädigung zu erhalten, die den erlebten Unannehmlichkeiten entspricht, wendet sich das Ehepaar an das Europäische Verbraucherzentrum in Luxemburg. Nach einem Hinweis des EVZ auf die nichterbrachten Leistungen und das Prinzip, dass eine Entschädigung rechtmäßig und gerecht sein soll, macht der Reiseveranstalter einen neuen Entschädigungsvorschlag in Form eines Schecks, der jedoch dieses Mal die unglücklichen Reisenden höchst zufrieden stellt.
(La Lettre des consommateurs, Juni 2005)
Moskau lässt grüßen
Herr D. wendet sich mit der Schilderung folgenden Sachverhaltes und mit der Bitte um rechtliche Unterstützung an das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ):
Im Januar 2005 sei ihm am Flughafen in Moskau ein Koffer mit Inhalt im Wert von ca. 2500 Euro gestohlen worden. Er habe den Schaden der Polizei in Moskau gemeldet und, da er eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen hatte, die Reiseversicherung um Erstattung des Verlustes gebeten. Die Reiseversicherung lehne die Erstattungspflicht allerdings mit dem Hinweis darauf ab, es läge hier grobe Fahrlässigkeit vor.
Das Europäische Verbraucherzentrum bittet Herrn D. zunächst um Übersendung seiner Schadenanzeige und einer Kopie seiner Schilderung über den Hergang des Schadens, wie er sie gegenüber der Reisegepäckversicherung abgegeben hatte. Nach Überprüfung der Angelegenheit muss das EVZ Herrn D. leider mitteilen, dass auch seiner Ansicht nach keine Pflicht zur Erstattung seitens der Versicherung gegeben ist. Aus der Schilderung des Herrn D., wie es zu dem Diebstahl gekommen war, ergibt sich nämlich, dass Herr D. zwar zunächst neben seinem Koffer vor dem Flughafen gestanden hatte, er sich sodann aber, wenn auch nur für ganz kurze Zeit (+/- 30 Sekunden), in das Flughafengebäude begeben hatte, um dort nach seiner Frau zu suchen, während der Koffer allein draußen blieb.
Dieses Verhalten stellt auch nach Ansicht des EVZ eine grobe Fahrlässigkeit dar, da nicht die üblichen Sorgfaltspflichten beachtet worden sind und die Obhut des Reisegepäcks vernachlässigt worden ist. Herr D. hätte die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalles voraussehen müssen, wobei die Sorgfaltspflicht bei einem Gepäckstück, dessen Inhalt von besonders hohem Wert ist, höher ist als etwa bei einem Gepäckstück mit relativ geringem Gesamtwert. Außerdem wäre zu beachten gewesen, dass an einem Flughafen die Diebstahlsgefahr außerordentlich hoch ist, da dort reger Publikumsverkehr herrscht mit der Folge, dass das Reisegepäck nicht, auch nicht nur für kurze Zeit, unbeaufsichtigt bleiben darf.
(La Lettre des consommateurs, Mai 2005)
Wenn angeblich nicht bezahlte Raten doch beglichen wurden
Herr F. zahlt monatlich sein Darlehen an das belgische Kreditinstitut D zurück. Im März 2005 erhält er von diesem Kreditinstitut eine Mahnung wegen der angeblich noch nicht gezahlten Rate für den Monat Januar. Indessen wurde das Konto von Herrn F. – wie bereits auch die Monate zuvor - mit dem geschuldeten Betrag belastet. Herr F nimmt telefonischen Kontatk mit dem Kreditinstitut auf, das sich aber nicht gesprächsbereit zeigt und weiterhin den angeblich noch ausstehenden Betrag mahnt. Auch die Schreiben, die Herr F an das Kreditinstitut richtet, bleiben unbeantwortet. In dieser Situtation wendet sich Herr F an das Europäische Verbraucherzentrum und erst aufgrund dessen Einschaltung erkennt das Kreditinstitut schliesslich die bereits von Herrn F geleistete Zahlung der Januarrate an. (La Lettre des consommateurs, April 2005)
Option oder Reservierung, das ist die Frage
Seit Anfang August 2004 sucht Frau Y ein Reiseziel. Um sich zu informieren, schaut sie in einem Reisekatalog einer belgischen Reisegesellschaft nach. Für weitere Informationen zu erhalten, entscheidet sie sich schließlich, das Reisebüro anzurufen. Als die Verbraucherin schließlich ein interessantes Reiseangebot findet, fragt sie den Reisebüromitarbeiter, ob es möglich sei, sich vorrübergehend bei dieser Reise einzuschreiben unter dem Vorbehalt, dass sie ihre Reservierung später bestätigen könne. Sie möchte zuerst mit ihrem Lebensgefährten über ihre Reisewahl diskutieren und sie mit anderen Angeboten vergleichen können. Der Mitarbeiter akzeptiert dies und nimmt ihre persönlichen Daten auf.
Zwei Tage später entscheidet sich Frau Y für ein anderes Reiseziel bei einem anderen Reiseanbieter. Sie ruft das belgische Reisebüro wieder an, um ihnen mitzuteilen, das sie die Reise, für die sie eine Option hinterlegt hat, nicht reservieren möchte. Der Mitarbeiter nimmt dies ohne Einwand zur Kenntnis. Einige Tage später erhält Frau Y einen Brief von der belgischen Reisegesellschaft mit der Mitteilung zur Zahlungsaufforderung der Stornierungsgebühren. Frau Y setzt sich mit dem Reisebüro telefonisch in Kontakt und man erklärt ihr, dass es völlig normal sei, für eine gebucht Reise, die storniert wurde, auch die Stornierungsgebühren zu bezahlen.
Nachdem das Europäische Verbraucherzentrum im Besitz aller Dokumente der Verbraucherin ist, schreibt es an das Reisebüro, dass es sich offensichtlich um einen Irrtum, was die Reiseoption angeht, handelt. Dass Frau Y nicht reserviert, sondern nur eine Option gemacht hätte, und dass keinerlei Reservierungsunterlagen vorhanden seien, wie z.b. die Kreditkartennummer oder Bestätigungsdokumente. Obwohl zwei Briefe an das Reisebüro gesendet wurden, ist bis heute noch kein Antwortschreiben eingetroffen, indem das Reisebüro sich zu seinem Fehler bekennt und auf den Verzicht der Stornierungsgebühren hinweist. Frau Y hat auch seitdem keine Zahlungsaufforderung mehr bekommen.
(La Lettre des consommateurs, März 2005)